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Energieeffizienz & Prozessoptimierung
Energy efficiency first.
Kurzer Einführungstext zu deinen Qualifikationen + Zielgruppenansprache
Dr. Armin Dieter, MSc
Geschäftsführer ENABLING.energy GmbH
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Kurze Beschreibung der Leistung mit Zielgruppenansprache, wenn sinnvoll
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Häufig gestellte Fragen
Wer ist verpflichtet ein Energieaudit durchführen zu lassen?
Nach § 41 und § 42(1)1 des Energieeffizienzgesetz (EEffG idgF.) sind alle Unternehmen mit mehr als als 249 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr 43 Millionen Euro verpflichtet alle 4 Jahre ein Energieaudit von einem gelisteten Energieauditor durchführen zu lassen. Es besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines Standardisierten Kurzberichtes nach § 43des Energieeffizienzgesetz (EEffG idgF.) Das nächste Audit muss bis 30. November 2028 abgeschlossen werden und der Standardisierte Kurzbericht muss bis zu diesem Stichtag bei der Monitoringstelle des Bundes (e-control) eingemeldet werden.
Kann ein Managementsystem ein Energieaudit ersetzen?
Ja, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Energieaudit ersetzen.
Nach § 42(1)2 des Energieeffizienzgesetz (EEffG idgF.) besteht die Möglichkeit ein Energieaudit durch ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem zu ersetzen. Es besteht auch in diesem Falle die Verpflichtung zur firstgerechten Einmeldung eines Standardisierten Kurzberichtes.
Ich empfehle, regelmäßig ein Energieaudit durchführen zu lassen, auch wenn ein Energiemanagementsystem implementiert ist. Als externer Experte betrachte ich das ganze System, hinterfrage gegebenen Abläufe und Prozesse und sehe Zusammenhänge. So gestalte ich die Lösungen, mit denen Sie Ihre Kosten reduzieren.
Wird die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits ausgeweitet werden?
Ja, der relevante Rechtsakt auf Europäischer Ebene ist seit 2023 gültig.
Die dafür relevante Energieeffizienzrichtlinie III (EEDIII) schreibt in Artikel 11 (2) vor, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,78 GWh pro Jahr (im Originaltext 10 TJ/a) über die vergangenen drei Jahre ein Energieaudit durchführen lassen müssen, wenn sie kein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Energiemanagementsystem implementiert haben.
In Österreich ist die Energieeffizienzrichtlinie III noch nicht in nationales Recht gegossen. Der Gesetzgeber sollte dies heuer tun. Die Verpflichtungen und Fristen aus der EED III gelten unabhängig des nationalen Rechts.
Frage 4
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Armin Dieter, ENABLING.energy
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